Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. rechnungsprofi
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage für die Abwicklung der Verträge zwischen der Fa. rechnungsprofi.de (AN-Auftragnehmer) und den jeweiligen Bestellern (AG-Auftraggeber).
Für alle Verträge und Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gelten diese AGB, es sei denn die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Diese AGB sind unter http://www.rechnungsprofi.de/AGB.pdf abrufbar.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Erklärungen des AG oder Dritter haben nur in sofern Wirksamkeit auf die Verträge, als der AN diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die AGB gelten auch dann, wenn der AN trotz Kenntnis davon abweichender Erklärung des Kunden eine geschäftliche Handlung vorbehaltlos ausführt. Diese gilt nicht als stillschweigende Zustimmung zur Wirksamkeit derartiger abweichender Bedingungen.
Beschränkung auf Geschäftskunden
Das Angebot des AN richtet sich ausschließlich an Geschäftskunden/Unternehmer und nicht an Verbraucher.
Geschäftskunden/Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Hierzu gehören insbesondere Industrie-, und Handwerksunternehmen, Angehörige der freien Berufe, Gewerbebetriebe und Behörden. Verbraucher sind dagegen alle natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft für deren Privatzwecke abschließen. Private Zwecke sind solche, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (z.B. Erwerb von Produkten für deren Haushalt oder eine nichtselbstständige berufliche Tätigkeit).
Mit der Bestellung in unserem Shop erklärt der AG, dass er ein Geschäftskunde und kein Verbraucher ist. Der AN behält sich vor, im Rahmen von Bestellungen des AGB, als auch vor deren Durchführung zu überprüfen, ob der AG kein Verbraucher ist. Der AG verpflichtet sich auf die Anforderung des AN hin, entsprechende Nachweise, wie z.B. die Kopie einer Gewerbeanmeldung, vorzulegen.
Angebot, Auftragsrücknahme
Angebote des AN, insbesondere in Katalogen, Prospekten, Websites und dem Onliene-Shop sind stets allgemeiner Natur, besonders auch hinsichtlich des Lieferzeitpunktes, Preises, der Leistungsart, der Beschaffenheitsmerkmale, usw. unverbindlich, es sei denn, dass eine Verbindlichkeit im Angebot ausdrücklich schriftlich benannt wird.
Die gesetzlichen Prüfungspflichten und Obliegenheiten sind zu beachten. Der AG wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den von ihm zugedachten Verwendungszweck zu überzeugen.
Alle Angebote gelten „solange der Vorrat reicht“, wenn nicht bei den Produkten etwas anderes vermerkt ist. Im Übrigen bleiben Irrtümer vorbehalten.
Die im Internet dargestellten Produkte stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Eine Bestätigung des Bestelleinganges allgemeiner Art stellt keine Angebotsannahme dar. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des AG beim AN eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn der AN das bestellte Produkt an den AG versendet, übergeben oder den Versand an den AG mit einer zweiten E-Mail, ausdrücklicher Auftragsbestätigung in Schriftform oder per E-Mail bestätigt hat. Angebote des AN sind grundsätzlich freibleibend. Änderungen jeder Art bleiben in zumutbarem Umfange vorbehalten.
Bei einer Auftragsrücknahme durch den Auftraggeber ist in jedem Falle die durch den AN bereits erbrachte oder fertig gestellte Leistung zu vergüten.
Leistungsstörungen
Ist der AN aus Gründen, die keine der Parteien zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Streik, und sonstige vom AN nicht voraussehbare bzw. nicht zur vertretende Leistungshindernisse) nicht in der Lage, die übernommene Leistung zu erbringen und eine Erbringung nach Vereinbarung einer angemessenen Nachfrist nicht möglich, sind AN und AG berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Preise, Zahlungsbedingungen, Lieferung
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die vereinbarten Preise die vom AN dem AG in Rechnung gestellt werden. Der AN ist an den von ihm genannten Angebotspreis insofern gebunden, als vom AG keine weiteren als die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen gefordert und erbracht wurden.
Sämtliche Preise verstehen sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, zuzüglich der am Liefertag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich eventueller Versand- und Frachtkosten (entfällt bei Leistung per Download).
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto, ohne Abzug, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei allen anderen Zahlweisen hat die Zahlung im Voraus ohne Abzug zu erfolgen. Ist in der Auftragsbestätigung ein Skontoabzug vereinbart worden, wird dieser Skontoabzug nur gewährt, sofern uns gegenüber keine anderen fälligen Zahlungsverpflichtungen bestehen. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der AG bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. Befindet sich der AG in Zahlungsverzug, so ist der AN berechtigt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Verpflichtung des AG zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden nicht aus.
Im Falle der Auslandslieferung trägt der AG eventuell anfallende Zölle.
Bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen zurück zu behalten und alle Rechte aus Eigentumsvorbehalt auszuüben.
Aufrechnung seitens des AG sind nur dann an erkennbar, wenn diese Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt sind und es sich nicht um Ansprüche auf Herstellung oder Mangelbeseitigung handelt.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der AG nur insofern befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Der AN kann Teilleistungen erbringen, soweit diese für den AG sinnvoll nutzbar sind. Die Einhaltung der vereinbarten Leistung ist abhängig von einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung solcher im Vertrag vereinbarten Verpflichtungen des AN.
Bei Annahmeverzug seitens des AG bzw. Verletzung vereinbarter Mitwirkungspflichten ist der AG verpflichtet Schadensersatz zu leisten. In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen Unterganges / Verschlechterung des Leistungsgegenstandes mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges auf den AG über.
Vertragsgegenstand / Nutzungsumfang der Software
Die Nutzung der vereinbarten und gelieferten Software und die damit verbundenen Rechte und Pflichten richten sich nach dem im Lizenzzertifikat (ausgewiesen auf der Rechnung) eingeräumten Nutzungsrecht. Dies begrenzt insbesondere den Umfang und die Art der Nutzung. Soweit Veränderungen der Software durch den AG vorgenommen werden, diese außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt wird oder falsche Bedienung vorliegt, kann der AN die dadurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung stellen. Es wird dem AG grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur individuellen Nutzung ohne Bearbeitungsrechte eingeräumt.
Bei einer Übertragung der Software über das Internet (z.B. E-Mail oder Internetdownload) geht die Gefahr des Unterganges und / oder der Änderung der Daten mit Durchgang dieser durch die Netzwerkschnittstelle auf den AG über. Bei sonstiger Art der Übersendung jeweils durch Übergabe an das Transportunternehmen seitens des AN.
Mängelhaftung
Die Leistung hat die schriftlich vereinbarte Beschaffenheit auszuweisen, hat dem jeweiligen technisch allgemeinen Stand zu entsprechen und ist nur in diesem Umfange als fehlerfrei zu liefern. Nicht jeder Fehler der Software zwangsläufig anhaftet führt zu dem vollen Recht das AG wie Rücktritt usw.
Funktionsbeeinträchtigungen der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, mangelnde Kenntnisse des AG u.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit ausschließlich aus der vom AN bei Vertragsschluss geltenden Produktspezifikation. Soweit nicht anders vereinbart, übernimmt der AN ausdrücklich keine Gewährleistung dafür, dass ein Produkt für einen bestimmten Zweck geeignet ist.
Bei Sachmängeln kann der AN zunächst nacherfüllen. Diese erfolgt gemäß Wahl des AN durch Beseitigung des Mangels, d.h. auch durch das Aufzeigen von Möglichkeiten, welche die
Auswirkungen des Mangels vermeiden oder aber auch durch Lieferung eines anderen mangelfreien Programms.
Der AG unterstützt den AN bei Fehleranalyse und Mängelbeseitigung. Dies unter anderem durch genaue Beschreibung der Probleme und Mitwirkung im erforderlichen Umfang.
Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl vor Ort des AG oder beim AN. Eine Beseitigung durch Fernwartung ist möglich. Der AG sichert auf seine Kosten die erforderlichen technischen Voraussetzungen in Abstimmung mit dem AN. Der AN kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird oder die Mängelanzeige unzureichend / unrichtig erfolgte. Die Beweislast liegt beim AG.
Eine Mängelhaftung ist nicht gegeben, soweit die Software durch den AG unsachgemäß behandelt wird oder in einer defekten oder nicht kompatiblen Hardware-oder Software genutzt wird.
Der AN gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den AG keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der AG unterrichtet den AN unverzüglich schriftlich, falls Dritte Rechte gegen ihn geltend machen sollten. Der AG ermächtigt den AN eine Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. In diesem Falle darf der AG Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung des AN anerkennen.
Die Gewährleistungsrechte des AG setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Eine Mängelanzeige kann der AG innerhalb von zwei Wochen nach Erkennen gegenüber dem AN schriftlich rügen, wenn der Mangel nicht von vornherein offensichtlich ist. Die Mängel und Symptome sind nachvollziehbar zu beschreiben. Eine Verletzung der Untersuchung-und Rügepflicht hat zur Folge, dass die Software in Ansehung dieses Mangels an genehmigt gilt.
Schadens-und Aufwendungsersatz
Vom Grundsatz her ergibt sich die Haftung aus den gesetzlichen Vorschriften. Bei Verschulden durch Erfüllungsgehilfen haftet der AN nur im Umfang einer Haftung aus Fahrlässigkeit soweit diese schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt.
Der AN haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Ferner haftet der AG für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet der AN jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Schadenersatz wird im Regelfall auf 2.000 Euro je Schadensfall bei einer Höchstgrenze von 8.000 Euro begrenzt.
Der AN haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Soweit die Haftung des AN oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Der AG hat die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr gemäß dem aktuellen Stand der Technik. Soweit aus Nichtbeachtung dieser Pflicht dem AN ein Schaden entsteht, dann kann der Selbe im nachzuweisenden Umfang geltend gemacht werden.
Der AG ist verpflichtet, vor erster Verwendung der Software, diese sorgfältig zu prüfen, insbesondere, ob die Installation der Software zu besonderen Interferenzen mit bereits installierter Software führt. Weiterhin hat der AG Sorge zu tragen, dass während laufendem Betrieb und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers die notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.
Eigentumsvorbehalt
Der AN behält sich das Eigentum bzw. seine Rechte an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, den Vertragsgegenstand zurück zu fordern, die Lizenz zu sperren und noch nicht ausgelieferte Teile zurück zu behalten. Bei dieser Rücknahme durch den AN liegt kein Rücktritt vom Vertrage vor. Bei einer Pfändung des Vertragsgegenstandes durch den AN ist stets ein Rücktritt vom Vertrage durch den AN gegeben.
Bei Lieferung eines Programms, welches durch den AG selbst weiterbearbeitet wird, behält auch in diesem Falle der AN grundsätzlich alle Rechte aus dem gelieferten und auch veränderten Vertragsgegenstand. Eine eigene Weitergabe durch den AG ist ausdrücklich untersagt.
Der AN ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des AG - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Der AG ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Alle Schadensersatzansprüche, die der AG wegen Verlust oder Schäden an dem Vertragsgegenstand gegen Dritte erlangt, gehen mit ihrer Entstehung auf den AN über.
Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter auf das Eigentum von AN ist der AG verpflichtet, den Dritten auf die bestehenden Recht hinzuweisen und den AN unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus Sach-u. Rechtsmängelhaftung beträgt 1 Jahr. Die Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche aus Kaufpreisrückzahlung, aus Rücktritt oder Minderung 6 Monate ab Lieferung der Software. Datenschutz
Der AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Die zum Zwecke der Auftragserfüllung angegebenen persönlichen Daten (wie zum Beispiel Name, E-Mail-Adresse, Anschrift) werden vom AN zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrags verwendet. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht am Bestell-, Auslieferungs- und Zahlungsvorgang beteiligt sind.
Der AG hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die von uns über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat er das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Gerichtsstand, Erfüllungsort, sonstiges
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts/CISG.
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten sowie Gerichtsstand ist Dessau-Rosslau, Bundesrepublik Deutschland, wenn der AG Kaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Mit ausländischen AG ist die internationale Zuständigkeit durch deutsche Gerichte vereinbart. AN ist auch berechtigt, Klage am Sitz des AG zu erheben. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse.
Die Rechte und Pflichten aus einer auf Grundlage dieser Bedingungen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen können durch den AG ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch den AN nicht auf Dritte übertragen werden. Änderungen und ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
Falls eine oder einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, wird die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Betrifft eine unwirksame Bestimmung ein laufendes Vertragsverhältnis, so werden die Parteien anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung treffen, die dem angestrebten Erfolg und dem Vertragszweck am nächsten kommt (Salvatorische Klausel)
Gültig ab: 29.04.2014